Wieder ist Vorsicht im Umgang mit findigen Abmahnanwälten angebracht. Angeblich soll es bei einer mündlichen Verhandlung zu einer Aussage gekommen sein, laut der das sogenannte Framing von Inhalten via YouTube bereits eine Verletzung des Urheberrechts darstellen würde. Unter Framing versteht man das gemeinhin bekannte Einbinden von Inhalten auf anderen Webseiten. Gerade im Falle von YouTube-Videos wird dies stark betrieben, lässt sich der Embed-Code doch direkt auf der Seite des jeweiligen Videos anpassen und ausschneiden.

Zeitnahe Klärung angestrebt: Ausgang unklar

Der Fall wird voraussichtlich vor dem EU-Gericht geklärt werden. Genauer geht es hierbei um ein Unternehmen, das ein Video eines konkurrierenden Betriebs auf der eigenen Webseite eingebunden hat. Der Kläger hat das Video selbst hochgeladen, wünscht jedoch nicht, dass die Konkurrenz es nutzt. Die Entscheidung des Falles soll am 16. Mai 2013 verlesen werden.

Es lässt sich nun argumentieren, dass YouTube seinen Nutzern zahlreiche Einstellungen für eigene Videos bietet. Hierzu gehört auch das deaktivierte Framing. Des Weiteren gibt es neben YouTube noch eine Vielzahl anderer Videoplattformen, die alternativ genutzt werden können, wenn einem die Möglichkeiten bei YouTube nicht zusagen. Der entscheidende Nachteil solcher Plattformen: sie sind nicht so eng mit Google verknüpft.

Es bleibt abzuwarten, was in dem Fall geschieht und wie sich die letztliche Entscheidung auf das Verhalten deutscher Abmahnanwälte auswirken wird.