Wieder ist Vorsicht im Umgang mit findigen Abmahnanwälten angebracht. Angeblich soll es bei einer mündlichen Verhandlung zu einer Aussage gekommen sein, laut der das sogenannte Framing von Inhalten via YouTube bereits eine Verletzung des Urheberrechts darstellen würde. Unter Framing versteht man das gemeinhin bekannte Einbinden von Inhalten auf anderen Webseiten. Gerade im Falle von YouTube-Videos wird dies stark betrieben, lässt sich der Embed-Code doch direkt auf der Seite des jeweiligen Videos anpassen und ausschneiden.

Zeitnahe Klärung angestrebt: Ausgang unklar

Der Fall wird voraussichtlich vor dem EU-Gericht geklärt werden. Genauer geht es hierbei um ein Unternehmen, das ein Video eines konkurrierenden Betriebs auf der eigenen Webseite eingebunden hat. Der Kläger hat das Video selbst hochgeladen, wünscht jedoch nicht, dass die Konkurrenz es nutzt. Die Entscheidung des Falles soll am 16. Mai 2013 verlesen werden.

Es lässt sich nun argumentieren, dass YouTube seinen Nutzern zahlreiche Einstellungen für eigene Videos bietet. Hierzu gehört auch das deaktivierte Framing. Des Weiteren gibt es neben YouTube noch eine Vielzahl anderer Videoplattformen, die alternativ genutzt werden können, wenn einem die Möglichkeiten bei YouTube nicht zusagen. Der entscheidende Nachteil solcher Plattformen: sie sind nicht so eng mit Google verknüpft.

Es bleibt abzuwarten, was in dem Fall geschieht und wie sich die letztliche Entscheidung auf das Verhalten deutscher Abmahnanwälte auswirken wird.

Gegen das Abmahnungswesen wurde ein Gesetz entwickelt, welches nun leider wieder kurz vor dem Aus steht. Der Grund: Koalitionsinterne Uneinigkeit. FDP und Union konnten sich auf einen Kompromiss einigen. Der Kulturstaatsminister Bernd Neumann von der CDU erbat sich jedoch kurzfristig Änderungen am Entwurf. Die FDP ließ daraufhin verlauten, dass kein Raum für Verhandlungen mehr bestünde.

Staatsminister Bernd Neumann
Bernd Neumann (CDU) ist unzufrieden mit dem momentanen Entwurf des Gesetzes. (Bild: Heinrich-Böll-Stiftung CC-BY-SA 2.0)

Neumann mit Änderungswünschen

Das geplante Gesetz sieht eine Einschränkung der unseriösen Praktiken von Abmahnern vor und soll das Maximum bei ersten Mahnungen auf 155,30 € für private Nutzer legen. Neumann wünscht sich jedoch, dass der Kostendeckel nur bei Nutzern greift, denen zum ersten Mal eine Belangung wegen dem widerrechtlichen Download vorgelegt wird. Dies würde jedoch den Einsatz einer zentralen Datenbank voraussetzen.

Die Änderungswünsche brachten Neumann Lob und Tadel ein. Marco Buschmann von der FDP wirft ihm vor, das Gesetz behindern zu wollen. Des Weiteren stellt er den Ruhr Nachrichten gegenüber fest, Neumann begebe sich in die Gefahr „als Schutzpatron dieser Massenabmahner wahrgenommen zu werden.“

Deutlich positiver fiel die Reaktion bei den Verbänden der Kultur- und Kreativwirtschaft aus. Dieter Gorny, Präsident des Bundesverbandes Musikindustrie, erklärte: „Es war wichtig, dass der Staatsminister hier die Notbremse gezogen hat.“

Es bleibt weiterhin spannend um die Zukunft des Gesetzes.

Seit neuestem sollten deutsche Betreiber von Facebook Fan-Pages noch besser darauf achtgeben, welche Inhalte sie posten. Das Landgericht Stuttgart hat ein Urteil beschlossen, laut welchem die Haftung bei einem Rechtsverstoß auf Seiten des Fanseiten-Betreibers liegt. Dies betrifft das veröffentlichen urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Bildern, Texten, Videos und Musik.

Diese Rechtsverstöße beziehen sich nicht auf Beiträge, die Nutzer auf der Fanseite veröffentlichen. Lediglich Beiträge, die vom Betreiber der Seite selbst ausgehen können belangt werden.

Immer im Auge behalten: Urheberrecht. (Bildquelle: MikeBlogs/Wikimedia)

Eine Löschung von Beiträgen muss erst ab Kenntnis einer Rechtswidrigkeit erfolgen. Dies gilt auch für Beiträge, die Nutzer erstellt haben. Aus diesem Grund sollte man Hinweise auf Rechtsverstöße immer ernst nehmen und ihnen die nötige Beachtung schenken. Wird man auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht und reagiert nicht, so folgt in der Regel zunächst eine Abmahnung. Wird auch der Abmahnung nicht Folge geleistet, so folgt das letztliche Urteil.

Es wird empfohlen, die eigene Facebook-Seite stets im Blick zu behalten und den Posteingang regelmäßig auf Hinweise bezüglich Rechtsverstöße zu kontrollieren. Da man für Beiträge anderer Nutzer zunächst nicht haftet, empfiehlt es sich, nicht auf Beiträge zu reagieren, die eine mögliche Gefahrenquelle darstellen. Dies beinhaltet das Liken, Kommentieren oder Teilen verdächtiger Beiträge. Wird man auf Verstöße hingewiesen, gilt es allerdings, umgehend zu reagieren. So riskiert man keine teuren Strafen.


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Anmerkung: Dieser Beitrag ist nur als Information zum uns bekannten, aktuellen Sachstand zu betrachten und wir übernehmen in dieser Sache keine juristische Gewähr.

Der als Abmahnungs-Vorreiter bekannte Münchner Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen versuchten Betruges zu sechs Monaten Haft verurteilt. Vorausgegangen war eine Abmahnung der taz durch Gravenreuth im Mai 2006, die nach einigen Querelen in der Pfändung der Domain „taz.de“ und der versuchten Versteigerung dieser durch den Anwalt mündete.

Gravenreuth machte in den vergangen Jahren wiederholt durch umstrittene Aktionen bei der Durchsetzung von Markenrechten von sich reden und gilt vielen als Begründer der „Abmahnkultur“.

taz: Freiheitsstrafe für Abmahnanwalt