E-Commerce / Björn Hallmann 17. November 2014

Shop-Betreiber aufgepasst – neue Umsatzsteuerregeln ab Januar!

Der eine oder andere wird es vielleicht schon gehört haben, viele andere Betreiber von Online-Shops oder manch Internet-Dienstleister wissen es aber noch nicht – ab Januar 2015 gelten für den Bereich E-Commerce neue Umsatzsteuerregeln. Um es kurz, knapp und möglichst klar auf den Punkt zu bringen: Ab dem 01.01.2015 müssen alle Händler und Dienstleister die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer ihrer digitalen Waren und Leistungen stammt. Europa E-CommerceDas heißt mit anderen Worten: Wenn ein Kunde aus Belgien ein digitales Produkt in einem deutschen Online-Shop kauft, dann muss der hier ansässige Händler die anfallenden Steuern in Belgien abführen. Das Gleiche gilt ebenfalls für Firmen, die außerhalb der EU ihren Sitz haben, digitale Produkte und Leistungen aber innerhalb der EU verkaufen. Das klingt nicht nur nach viel zutun für den Bereich E-Commerce, da kommt tatsächlich auch viel Arbeit auf die Branche zu:

„Unternehmer, die ihre Angebote europaweit vertreiben, müssen im schlimmsten Fall das Steuerrecht von allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beachten.“

So lautet die Aussage von Sandro Dittmann, seines Zeichens Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht (Zitatquelle: heise online, s. u.).

B2C betroffen – B2B kann frei aufatmen

Die Änderung der Umsatzsteuerregeln betrifft ausschließlich den sogenannten B2C-Bereich, also den Verkauf von digitalen Produkten und Leistungen an Privatkunden. Hierzu zählen beispielsweise Online-Verkäufe (E-Books, Gamecodes etc.), Streaming-, Hosting- und Download-Angebote sowie kostenpflichtige Mitgliederportale. Frei aufatmen kann hingegen der B2B-Bereich, der nicht von den Änderungen betroffen ist. Zudem wird der aufmerksame Leser bereits bemerkt haben, dass immer wieder die Rede von digitalen Produkten und Leistungen ist. Tatsächlich nämlich gelten die neuen Regelungen nicht für den Handel mit physischen Waren.

Bis es Vereinfachungen gibt, müssen Unternehmer ganz schnell in den sauren Apfel beißen!

Bereits in der Planung soll laut heise online eine Vereinfachung in Form einer einheitlichen Umsatzsteuervoranmeldung sein. Eine solche Voranmeldung würden betroffene Unternehmen dann beim Heimatfinanzamt abgeben. Das Amt wiederum würde die entsprechende Erklärung an sämtliche EU-Staaten weiterleiten und das jeweilig zuständige Finanzamt die zu entrichtende Umsatzsteuer berechnen sowie selbstständig einziehen. So jedenfalls sieht eine Theorie aus, die aber längst nicht spruchreif ist.Europa E-Commerce Saurer Apfel

Bis es jedoch überhaupt zu einer Vereinfachung kommt, müssen alle Anbieter digitaler Produkte und Leistungen in den viel beschrienen sauren Apfel beißen und sich tatsächlich unbedingt rechtzeitig mit dem Steuerrecht aller EU-Mitgliedstaaten befassen, um den Neuregelungen in jeder Hinsicht nachkommen zu können. Auch hier gilt das Prinzip: Unwissenheit schütz vor möglicher Strafe nicht. Betroffene Unternehmer sollten sich daher gut mit den entsprechenden Meldepflichten und nationalen Regelungen zur Umsatzsteuer auskennen. Insgesamt geht hiermit auch ein erhöhtes Haftungsrisiko einher, da gegebenenfalls mit sämtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, die das jeweilige EU-Land bei Verstößen gegen das eigene Steuerrecht vorsieht.

Auch technische Schwierigkeiten gilt es umgehend zu meistern!

Neben der korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das jeweilige EU-Land gibt es aber noch weitere Hürden, um die sich Unternehmer im E-Commerce so bald wie möglich kümmern sollten. So müssen Preise gegenüber Privatkunden bekanntlich immer brutto ausgezeichnet sein. Da nun aber die EU-Länder unterschiedliche Steuersätze aufweisen, heißt das, dass dies unter Umständen auch technisch entsprechend umgesetzt werden muss. Zudem wird die Änderung der Regeln somit vielfach zu einer Neukalkulation eigener Preise führen und die Ausstellung von Rechnungen muss ebenfalls diesbezüglich angepasst werden.


Fazit: Suchen Sie sich fix kompetente Hilfe vom Experten!

Angelehnt ist der Blogbeitrag an den entsprechenden Artikel auf heise online. Das Fazit des darin befragten Rechtsanwalts Dittmann (Zitat unten) klingt zunächst einmal nach einer gewissen Portion Eigenwerbung für seinen Berufsstand, aber es verdeutlicht auch die neuen Risiken, die die Änderung der Umsatzsteuerregeln für den B2C-Vertrieb von digitalen Produkten und Leistungen bald mit sich bringen könnte beziehungsweise wird.

„Jeder betroffene Unternehmer sollte die Neuregelungen zur Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprechen, um eine korrekte Umsetzung zu erreichen.“

Bis zum 01.01.2015 ist nicht mehr viel Zeit – höchste Zeit ist es also schon jetzt für alle Betroffenen, sich mit dem Thema gründlich auseinanderzusetzen! Fachkompetente Hilfe erscheint tatsächlich, die beste Wahl zu sein – allerdings nicht nur in Sachen Recht, sondern gegebenenfalls auch in Sachen Technik.Hilfe (help) Tech-Support

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