Gesetzesänderung zum Bestellbutton
Bei vielen Online-Shops dürfte demnächst eine gesetzlich angeordnete Änderung anstehen. Anfang des Monats, am 02. März 2012, hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur „Button-Regelung“ beschlossen. Der vollständige Name dieser neuen Regelung lautet „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“.
Zunächst bleibt bei dieser Mitteilung zu bedenken: der Gesetzesentwurf ist noch nicht in Kraft. Zunächst muss er vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und wird erst dann nach einer 3-monatigen Frist verpflichtend sein. Man rechnet mit einer kompletten Umstellung zum Sommer 2012.
Doch was genau hat es mit dem neuen Gesetz auf sich?
Einfach ausgedrückt: wird beim endgültigen Bestellbutton nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einem Klick auf diesen ein Kaufvertrag zustande kommt, so ist eben dieser Kaufvertrag nichtig. Unter einem „ausdrücklichen Hinweis“ versteht man das Zusammenspiel mehrerer Faktoren.
- Informationspflicht – Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen vom Verkäufer unmittelbar vor Abschluss eines Bestellvorganges klar und hervorgehoben dargestellt werden. Wesentliche Vertragsinformationen: Merkmale der Ware / Dienstleistung, Vertragslaufzeit, Gesamtpreis, Versandkosten / sonstige Steuern und Kosten
- Der Bestell-Button muss eindeutig bezeichnet sein. Zulässig sind nach der neuen Regelung folgende Bezeichnungen: „zahlungspflichtig bestellen“ – „kostenpflichtig bestellen“ – „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ – „kaufen“
Nachfolgend einige Beispiele für Button-Bezeichnung:
Unzulässige Buttons
Zulässige Buttons